Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit, die ihrer regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 28 (3) nachkommen wollen; ferner Fachbeamte von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, Fachjuristen und -journalisten, die ihr Wissen auf dem Gebiet des Gentechnikrechts vertiefen wollen