Projektleiter:innen und Beauftragte für Biologische Sicherheit, die ihrer regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 28 (3) nachkommen wollen; ferner Fachbeamt:innen von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, Fachjurist:innen und -journalist:innen, die ihr Wissen auf dem Gebiet des Gentechnikrechts vertiefen wollen