Projektleiter*innen und Beauftragte für Biologische Sicherheit, die ihrer regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 28 (3) nachkommen wollen; ferner Fachbeamt*innen von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, Fachjurist*innen und -journalist*innen, die ihr Wissen auf dem Gebiet des Gentechnikrechts vertiefen wollen